Zentraler Informatikdienst der TU Wien
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Betriebs- und Benutzungsordnung des Zentralen Informatikdienstes (ZID) der Technischen Universität Wien

§ 1. Aufgaben

Der ZID ist eine Organisationseinheit gemäß 20 Abs. 4 UG 2002 in Verbindung mit dem Organisationsplan der Technischen Universität Wien kundgemacht MBL Nr. 75-2003/04.

§ 2. Funktionen

(1) Zur Koordinierung der Angelegenheiten der Informationstechnologie hat der ZID insbesondere folgende Funktionen wahrzunehmen:

  • Erfassung des Informatikbedarfes;
  • Erstellung mittelfristiger Konzepte und Vorhabensplanungen für den Bereich der Informationstechnologie einschließlich der Netz- und Systemsicherheit;
  • Festlegung von Standards und Prozeduren zur Sicherstellung von Kompatibilität, Konnektivität, Interoperabilität, Netz- und Systemsicherheit.

(2) Die Planung, Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen umfasst insbesondere folgende Informatikeinrichtungen:

  • Rechnersysteme und Software im zentralen Bereich;
  • Datennetz- und Telekommunikationseinrichtungen bis zur Anschlussdose;
  • das zentrale Telefonsystem;
  • zentrale Interneträume für Studierende;
  • Campuslizenzen.

(3) Der ZID hat insbesondere folgende Dienste zu erfüllen:

  • Beratung und Unterstützung aller Universitätseinrichtungen bei Planung, Beschaffung und Betrieb von Informatikeinrichtungen für Forschung, Lehre und Verwaltung;
  • Beratung der Universitätsangehörigen in allen Belangen der Informationstechnologie;
  • Erteilung von Benutzungsbewilligungen und Zuteilung von Informatikressourcen für die Dienste des ZID;
  • Beschaffung und Verteilung von Standardsoftware;
  • Unterstützung von dezentralen Systemen;
  • Softwareentwicklung und Betrieb eines zentralen Systems zur Campusverwaltung;
  • Netzdienste;
  • Telekommunikationsdienste;
  • Internetzugang.

(4) Der ZID hat als Dienstleistungseinrichtung entsprechend den zur Verfügung gestellten personellen und wirtschaftlichen Ressourcen die Anforderungen und Bedürfnisse aller Kundinnen / Kunden nach zeitgemäßen Servicestandards zu befriedigen.

§ 3. Kundinnen / Kunden

(1) Kundinnen / Kunden des ZID sind die Universitätsangehörigen gemäß § 94 UG 2002 und weitere Angehörige von Universitätseinrichtungen, soweit sie Informatikeinrichtungen und Dienste des ZID verwenden, sowie jene Personen außerhalb der Technischen Universität Wien, für die ein Benutzungsverhältnis über Informatikeinrichtungen oder Dienste des ZID aufgrund gesonderter Vereinbarungen nach §3 (2) besteht.

(2)  Nach Maßgabe vorhandener Kapazität können entsprechend von der Rektorin / dem Rektor getroffener Vereinbarungen auch Angehörige anderer Institutionen (wie z. B. Universitäten, Hochschulen, Ministerien, Akademie der Wissenschaften …) sowie deren Einrichtungen Informatikeinrichtungen und Dienste des ZID in Anspruch nehmen.

(3) Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Informatikeinrichtungen und Diensten des ZID werden für Angehörige von Universitätseinrichtungen mit der Leiterin / dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung getroffen.

§ 4. Benutzungsbewilligung

(1) Angehörige der TU Wien gemäß § 94 UG 2002 haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 UG 2002 Anspruch auf die Benützung der Informatikeinrichtungen und der Dienste des ZID.

(2) Für bestimmte Leistungsbereiche oder für abgrenzbare Projekte benötigen alle Kundinnen / Kunden des ZID eine vom ZID erteilte Benutzungsbewilligung, die auf schriftliche oder Online-Anmeldung erteilt wird. Ressourcenbedarf in einem besonderen qualitativen oder quantitativen Ausmaß ist angemessen zu begründen.

(3) Die Beantragung der Nutzung der Serviceeinrichtungen des ZID durch Angehörige der TU Wien im Rahmen eines Projektes bzw.  durch Kundinnen / Kunden aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs 2  der gegenständlichen Verordnung, setzt voraus, dass auch eine Vereinbarung für einen etwaigen Kostenersatz vorliegt.

(4) Eine Benutzungsbewilligung endet nach Abschluss des entsprechenden Projektes, durch Beendigung der Universitätszugehörigkeit, durch Abmeldung oder Entzug der Benutzungsbewilligung oder durch Ruhen der Nutzung von Services über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr. Mit Ende der Benutzungsbewilligung werden alle gespeicherten Daten der Kundin / des Kunden gelöscht. Die Universitätseinrichtung der jeweiligen Kundin / des jeweiligen Kunden ist vor der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen.

(5) Eine Benutzungsbewilligung kann ohne Begründung eingeschränkt, verweigert oder vom Nachweis spezieller Fachkenntnisse abhängig gemacht werden und wird nur unter der Bedingung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (u.a. Urheberrecht, TKG, DSG, e-commerce Richtlinie) erteilt.

(6) Kundinnen / Kunden, die ihnen zugeteilte Ressourcen für andere als die in der Benutzungsanmeldung beschriebenen Aufgaben verwenden oder eine projektfremde Verwendung verursachen, wird die Benützungsbewilligung durch die Leiterin / den Leiter des ZID entzogen. Dies kann auch dann erfolgen, wenn eine Kundin / ein Kunde Informatikressourcen in einer störenden Weise beansprucht oder Betriebsmittel nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwendet.

(7) Über Einsprüche gegen die Beschränkung, Verweigerung oder Entziehung der Benutzungsbewilligung entscheidet die Rektorin / der Rektor nach Anhörung der Leiterin /  des Leiters des ZID.

§ 5. Rechte und Pflichten

(1) Die Kundinnen / Kunden und das Personal des ZID sind zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung und der gemäß § 11 veröffentlichten ergänzenden Richtlinien und Benutzungsregelungen verpflichtet. Dienstverrichtungen zum Zweck der Sicherheit und des Datenschutzes haben Vorrang vor anderen Aufgaben.

(2) Die Kundin / der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Verwendung der Benutzungsbewilligung. Eine Weitergabe an andere Personen ist nicht zulässig.

(3) Werden Kopien von Programmen und Daten, die der ZID der Kundin / dem Kunden zur Verfügung stellt, widerrechtlich angefertigt, haftet die Kundin / der Kunde gegenüber der Lizenzgeberin / dem Lizenzgeber oder der Eigentümerin / dem Eigentümer.

(4) Die Kundinnen / Kunden haben die Einrichtungen des ZID ohne jegliche Beeinträchtigung zu benützen und jeweils so zu hinterlassen, dass danach eine weitere ordnungsgemäße Benützung durch andere möglich ist.

(5) Die Kundin / der Kunde erklärt sich bereit, bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden an Informatikeinrichtungen, den ZID und Organisationen, die dabei mit dem ZID zusammenarbeiten, zu unterstützen.

(6) Beim Anschluss von Informatikeinrichtungen an die zentrale Kommunikationsinfrastruktur durch die Kundin / den Kunden sind die technischen Spezifikationen und Vorgaben des ZID  insbesondere hinsichtlich der Kompatibilität zu erfüllen.

(7) Die Öffnung des Netzzuganges für andere als die in § 3 genannten Kundinnen / Kunden ("Dritte") ist nicht gestattet. Eine Nutzung des Netzes durch Dritte liegt im allgemeinen dann vor, wenn diese über die vom ZID bereitgestellten Informatikeinrichtungen nationale und internationale Netze und Netzdienste erreichen, bzw. wenn auf Informatikeinrichtungen der Universität Informationsdienste für Dritte betrieben werden.

(8) Der ZID hat die Kundinnen / Kunden regelmäßig ausreichend zu informieren. Abweichungen vom Normalbetrieb (wie z. B. Abschaltungen, Umstellungen, Wartungsarbeiten) sind den Kundinnen / Kunden möglichst frühzeitig mitzuteilen.

§ 6. Verwaltungsübertragung von Informatikeinrichtungen

(1) Der ZID kann Informatikeinrichtungen einer Kundin / einem Kunden vorübergehend zur Verwaltung übertragen. Der ZID kann Informatikeinrichtungen von Kundinnen / Kunden auf deren Antrag zur Verwaltung übernehmen. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertragung ist die Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des ZID. Die Übernahme bedarf der Schriftform und hat die genaue Gerätebezeichnung, den Aufstellungsort, den Umfang der Betreuung und die Dauer der Übernahme zu enthalten.

§ 7. Zuteilung von Informatikressourcen

(1) Die Informatikeinrichtungen und Betriebsmittel werden vom ZID nach Maßgabe der bewilligten Budgetmittel zur Verfügung gestellt.

§ 8. Verrechnung von Leistungen

(1) Der ZID kann für Dienstleistungen im Rahmen einschlägiger Benutzungsregelungen (§ 11) eine Kostenbeteiligung verrechnen. Die Höhe der Kostenersätze ist in geeigneter Form bekanntzumachen. Die Verrechnung erfolgt zu Gunsten der jeweiligen Kostenstellen des ZID.

§ 9. Datensicherung

(1) Der ZID führt in periodischen Abständen Datensicherungsläufe für die auf seinen zentralen Servern gespeicherten Daten durch. Diese Form der Datensicherung beinhaltet, dass nach aufgetretenen Fehlern die Informationen (Dateien) von den Sicherungsbeständen des ZID rekonstruiert werden können. Darüber hinausgehende Sicherungen und Archivierungen sind von den Kundinnen / Kunden selbst in eigener Verantwortung durchzuführen.

§ 10. IT-Kontaktpersonen

(1) Die Leiterinnen / Leiter der Universitätseinrichtungen benennen zur Unterstützung der notwendigen Kommunikation mit dem ZID eine Mitarbeiterin / einen Mitarbeiter als IT-Kontaktperson.

§ 11. Ergänzende Richtlinien und Benutzungsregelungen

(1) Einschlägige Benutzungsregelungen (Policies) für spezielle Informatikeinrichtungen des ZID (z. B. Datennetzinfrastruktur, Telefonanlage, Security Policy, Lizenzbestimmungen ...) sowie spezielle Richtlinien für Dienstleistungen des ZID und für Datensicherheitsmaßnahmen werden nach Vorschlag der Leiterin / des Leiters des ZID von der Rektorin / dem Rektor erlassen und im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien veröffentlicht.


Beschluss des Rektorates vom 15.1.2008

Beschluss des Senats vom 21.1.2008

Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 32-2008 vom 6. Februar 2008

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