Zentraler Informatikdienst der TU Wien
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Vorratsdatenspeicherung (VDS)

Die Universitäten werden in der am 1. 4. 2012 in Kraft getretenen österreichischen Vorratsdatenspeicherung (VDS) nicht zur Speicherung verpflichtet. Sie sind kein Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, womit § 102a (Vorratsdatenspeicherung) nicht zutrifft. Sie fallen außerdem als nicht kommerzielle Anbieter unter die Ausnahme des §102c Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes (das die VDS regelt).

§ 102a.
(1) Über die Berechtigung zur Speicherung oder Verarbeitung gemäß den §§ 96, 97, 99, 101 und 102 hinaus haben Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Daten ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zu speichern. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt.

(6) Die Speicherpflicht nach Abs. 1 besteht nicht für solche Anbieter, deren
Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 34 KommAustriaG unterliegen.